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Genehmigung zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen

§ 101 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes legt fest, dass Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, die Anstalt außer in besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung der Anstaltsleitung, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz betreten dürfen.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist und selbstverständlich ist zu berücksichtigen, ob die Ressourcen der Justizanstalt ausreichend vorhanden sind.

Sie haben als Journalist:in auf diesem Weg die Möglichkeit, einen Antrag auf Besichtigung und Anfertigung von Film- oder Fotoaufnahmen in einer Justizanstalt zu stellen. Bitte füllen Sie zu diesem Zweck das nachstehende Formular aus und übermitteln Sie es an die E-Mail Adresse, die bei Medienstelle angeführt ist.

Die Justizanstalt wird den Antrag an das Bundesministerium für Justiz übermitteln und wir werden Ihnen so schnell wie möglich eine Rückmeldung geben. In vielen Fällen wird die Bearbeitung in kürzerer Zeit möglich sein, wir bitten Sie aber dennoch von einer Bearbeitungsdauer von 14 Tagen auszugehen.

Die von Ihnen übermittelten Daten verwenden wir nur für den von Ihnen beabsichtigten Zweck (Interviewantrag). Darüber hinaus werden sie von uns nicht gespeichert oder weiterverarbeitet. Wir löschen sie, sobald die gesetzlich oder administrativ vorgesehenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Downloads

PDF Formular für die Genehmigung zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen (90 KB, Stand: 19.02.2021)


Hinweis:
Das ist ein an Bildschirm ausfüllbares PDF Dokument. Bitte füllen Sie es aus und speichern Sie es danach lokal auf Ihrem Rechner ab. Im Anschluss das abgespeicherte Dokument als Anhang in einer E-Mail an die E-Mail Adresse der Medienstelle dieser Justizanstalt senden.