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Sonderrichtlinien für die Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe

Der österreichische Strafvollzug ist wesentlich vom Gedanken der Resozialisierung geprägt: Die Täterin/der Täter soll wieder in die Gesellschaft integriert und so eine erneute Straffälligkeit verhindert werden (Rückfallprävention). Dieses Ziel wird nicht nur während des Strafvollzugs selbst, sondern gerade auch in der Zeit nach der Entlassung verfolgt.

Bei den Bemühungen um die Wiedereingliederung von Personen, die aus der Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entlassen werden, kommt Stellen, in denen Personen eine erste „Hilfe zur Selbsthilfe“ gewährt wird, neben anderen Einrichtungen besondere Bedeutung zu. Aufgabe derartiger Stellen ist es, die Entlassenen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen, vor allem zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit, mit Rat und Tat zu unterstützen.

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der damit betrauten Einrichtungen durch den Bund voraus. Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung solcher Einrichtungen durch das Bundesministerium für Justiz.

Die Sonderrichtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Entlassenenhilfe sowie Formulare für Förderungsansuchen finden Sie nachstehend zum Download.


Stand: November 2021