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Erwachsenenvertretung

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Überblick

Für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen, hat das Gericht eine:n gerichtliche:n Erwachsenenvertreter:in zu bestellen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung ist jedoch unzulässig, wenn die volljährige Person ihre Angelegenheiten mit Unterstützung (etwa durch die Familie, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, psychosoziale Dienste etc.) noch selbst meistern kann, oder wenn ohnedies für eine ausreichende Vertretung (etwa durch eine Vorsorgevollmacht, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) gesorgt ist.

Die bzw. der gerichtliche Erwachsenenvertreter:in kann im Rahmen des vom Gericht bestimmten Wirkungsbereichs Vertretungshandlungen für die vertretene Person setzen. Die:Der Vertreter:in hat dabei nach den Wünschen und Vorstellungen der vertretenen Person vorzugehen. Soweit die vertretene Person noch entscheidungsfähig ist, kann sie auch selbst weiterhin rechtsgeschäftlich handeln.

Wer zur:zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter:in bestellt wird, entscheidet das Gericht, wobei das Wohl der vom Verfahren betroffenen Person im Vordergrund steht. Allgemein kommen folgende Personengruppen als gerichtliche Erwachsenenvertreter:innen in Betracht:

  • in einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Personen,

  • nahestehende Personen (vor allem Angehörige) des betroffenen Menschen,

  • anerkannte Vereine,

  • Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und Notarinnen bzw. Notare,

  • andere geeignete Personen.

Die nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz anerkannten Vereine übernehmen gerichtliche Erwachsenenvertretungen – nach Maßgabe ihrer Kapazitäten – vor allem für Personen, die eine besonders qualifizierte professionelle Betreuung und Vertretung benötigen.

Die Vereine betrauen je nach Lage des Falles hauptberufliche oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter:innen mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Diese sind besonders ausgebildet, unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen einer strengen Qualitätssicherung durch die fachliche Leitung des Vereins.

Errichtung alternativer Vertretungsformen, Unterstützung und Beratung

Die Erwachsenenschutzvereine sind seit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes mit 1. Juli 2018 zur Drehscheibe des Erwachsenenschutzes geworden. 

Sie können (einfache) Vorsorgevollmachten, gewählte Erwachsenenvertretungen und gesetzliche Erwachsenenvertretungen errichten und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eintragen und erbringen umfangreiche Unterstützungs- und Beratungsleistungen zum Thema Erwachsenenvertretung. Im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bzw. eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters führen sie über Auftrag des Gerichts eine so genannte Abklärung (Clearing) durch. Dabei wird die Lebenssituation der betroffenen Person in den Blick genommen, und es werden Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung ausgelotet.

Weitere Informationen zum Thema und Kontaktadressen der Erwachsenenschutzvereine finden Sie unter Erwachsenenschutz auf den Seiten von bmj.gv.at.