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Opferhilfe und Prozessbegleitung

Sie oder Ihr Kind sind durch eine Straftat verletzt worden und überlegen, was Sie tun sollen?

Sie wissen vielleicht nicht, welche Folgen eine Anzeige hat, was auf Sie oder Ihr Kind zukommt oder was in einer Gerichtsverhandlung geschieht. Ihre Sorgen und Unsicherheiten sind verständlich, die meisten Personen haben in Ihrer Lage ähnliche Gefühle und stellen die gleichen Fragen. Der Druck ist besonders groß, wenn die Gewalt innerhalb der Familie oder des Freundeskreises stattgefunden hat, weil dann oft auch Familienmitglieder und andere nahestehende Personen betroffen sind und es zu zwiespältigen Gefühlen kommen kann.

Um Ihnen in dieser schwierigen Zeit behilflich zu sein, geben Ihnen die nachfolgenden Informationsseiten einen Überblick darüber, welche Rechte Sie haben und welche Einrichtungen Sie in dieser schwierigen Situation unterstützen können.

Prozessbegleiter:innen bereiten Sie professionell auf das Strafverfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen vor. Die Mitarbeiter:innen der vom Bundesministerium für Justiz beauftrag­ten Prozessbegleitungseinrichtungen informieren Sie darüber, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben, und bereiten Sie auf Vernehmungen bei der Polizei und bei Gericht vor. Auf Wunsch werden Sie auch zu diesen Vernehmungen und zu Gerichtsverhandlungen begleitet.

Soweit dies für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche (z.B. Schmerzengeld – auch für psychische Folgen – oder sonstige Schadenersatzansprüche) erforderlich ist, werden Sie auch von einer:einem Rechtsanwältin:Rechtsanwalt kostenlos beraten und vertreten.

Anspruch auf Prozessbegleitung haben Sie, wenn Sie durch die Tat besonders emotional betroffen sind und psychosoziale und/oder juristische Unterstützung zur Wahrung Ihrer Rechte in folgenden Fällen erforderlich ist:

  • Sie wurden Opfer von Gewalt oder von gefährlicher Drohung oder in Ihrer sexuellen Integrität (z.B. weil Sie vergewaltigt wurden) verletzt oder Ihre persönliche Abhängigkeit wurde durch eine vorsätzlich begangene Straftat ausgenützt. Voraussetzung ist, dass Sie Opfer einer vorsätzlich begangenen Tat geworden sind, es ist jedoch nicht notwendig, dass ein bestimmter Schaden (etwa eine Körperverletzung) eingetreten ist. Grundsätzlich kommen alle Delikte in Betracht, die mit Gewalteinwirkung, gefährlicher Drohung oder Beeinträchtigung der sexuellen Integrität verbunden sind, also beispielsweise auch Raub und Erpressung. Auch das Erleiden körperlicher oder seelischer Qualen als Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat gilt als Gewaltanwendung und kann Anspruch auf Prozessbegleitung auslösen.
  • Sie wurden Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen zum Beispiel Stalking, Cybermobbing oder Verhetzung, aber auch Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung oder Verleumdung, wenn diese zuletzt genannten Taten – vereinfacht gesagt – „im Netz“ begangen wurden. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tat „im Weg einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“ begangen wurde. Dies kann zutreffen, wenn die Tat beispielsweise unter Nutzung folgender Kommunikationsmittel begangen wurde: Telefonanrufe, SMS, MMS, Fax oder E-Mail, Postings, Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Webseiten oder Internet­plattformen aller Art oder im Rahmen der Verbreitung in sozialen Netzwerken.
  • Sie wurden Opfer einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie durch die terroristische Straftat Opfer von Gewalt wurden, aber auch wenn Sie durch die Tat eine andere Art von Schaden erlitten haben (z. B. einen wirtschaftlichen Verlust).
  • Sie sind nahe:r Angehörige:r einer Person, die durch eine Straftat getötet wurde. Der gewaltsam verursachte Tod eines Menschen bildet für seine nächsten Angehörigen in der Regel ein besonders traumatisches Geschehen. Solche nahe Angehörige sind nach dem Gesetz die Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder), Ehegatten:Ehegattinnen, Lebensgefährten:Lebensgefährtinnen und Geschwister sowie sonstige Unterhaltsberechtigte.
  • Sie waren als sonstige:r Angehörige:r Zeugin:Zeuge der Tat. Sonstige Angehörige (z.B. Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins) haben nur dann Anspruch auf Prozessbegleitung, wenn sie unmittelbar Zeugin:Zeuge einer Tat mit Todesfolge wurden, weil das Gesetz davon ausgeht, dass sie als Verwandte durch das Mit-Erleben einer Straftat, die zum Tod einer nahestehenden Person führt, in besonderer Weise traumatisiert werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Straftat, die zum Tod der angehörigen Person geführt hat, vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
  • Sie sind minderjährig und waren Zeugin:Zeuge von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern). Umfasst sind auch Straftaten ohne Todesfolge.


Stand: Jänner 2021