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Haftung bei Schäden dritter Personen

Davon zu unterscheiden sind Fallkonstellationen, in denen ein Vereinsorgan im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein nicht diesen, sondern eine dritte Person schädigt. Hier können der Verein selbst und das Vereinsorgan haften, wenn dem Vereinsorgan ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Wenn beispielsweise ein Außenstehender verletzt wird, weil der Vorstand nachlässig war, kann der Verein, aber auch der Vorstand haften.

Bei einer Tätigkeit für den Verein kann sich das Vereinsorgan aber am Verein selbst schadlos halten, wenn es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vorstand kann bei leichter Fahrlässigkeit seine Auslagen an den Geschädigten vom Verein zurückverlangen.