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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Neben der Strafbarkeit natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Vereinen können Vereine nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) selbst strafrechtlich belangt werden.

Demnach können Vereine belangt werden, wenn ein*e Entscheidungsträger*in (d.h. die Mitglieder des Vereinsvorstands gemäß § 5 VereinsG) oder ein*e Mitarbeiter*in (unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätige Personen sind nicht erfasst) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann.

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass die Straftat zu Gunsten des Vereins begangen wurde (der Verein also bereichert wurde oder sich Aufwendungen erspart hat) oder durch die Straftat Pflichten verletzt wurden, die den Verein treffen (derartige Verpflichtungen können sich z.B. aus verwaltungsrechtlichen Bestimmungen wie der GewO, Arbeitsschutzbestimmungen, Naturschutzregelungen etc. aber auch aus Bescheiden z.B. Betriebsanlagengenehmigungen ergeben).

Im Falle einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vereins ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen, die unter Umständen auch ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen werden kann.