Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Gesetzliche Bestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmung für Vereine nach § 31 des Vereinsgesetzes

Es macht sich strafbar, wer 

  • die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter*innen hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
  • trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder

  • nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder

  • als zur Vertretung des Vereins berufene*r Organwalter*in

    1. die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder

    2. die organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder

    3. die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder

    4. die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder

    5. die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz verwendet oder

  • als Abwickler*in die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)

und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.