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Fahrlässige Tötung und Körperverletzung

Gerade bei Vereinen kommt es oft vor, dass Freunde von Vereinsmitgliedern oder Gäste von Vereinsfunktionär*innen an Vereinsaktivitäten teilnehmen. Wenn im Rahmen solcher Vereinsaktivitäten vom Verein betreute Einrichtungen nicht ordnungsgemäß Instand gehalten werden und Dritte, die auf die Sicherheit dieser Einrichtungen vertrauen durften, zu Schaden kommen (etwa bei Benützung von mangelhaften Wegen und Brücken im alpinen Gelände), kann es zu einer strafrechtlichen Konsequenz für die vereinsrechtlich Verantwortlichen kommen.

Vergleichbares gilt, wenn es zum Beispiel bei Übernahme der Krankenpflege, Bergführung durch Bergführer*innen, im Rahmen des Reit- oder Schwimmunterrichts oder der Kinderbeaufsichtigung durch Kindergärtner*innen, die im Rahmen eines Vereins tätig sind, zu Personenschäden kommt.

Ein Unfall alleine macht aber noch keine*n Straftäter*in. Nur wenn der Unfall durch ein sogenanntes objektiv sorgfaltswidriges Verhalten einer bzw. eines Dritten herbeigeführt wurde, kann es auch zu einem Strafverfahren kommen. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, zu der jemand befähigt und nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet ist. Dabei muss die Gefahr objektiv, aus Sicht einer sachkundigen Beobachterin bzw. eines sachkundigen Beobachters voraussehbar sein. Der objektive Sorgfaltsmaßstab kann sich unter anderem aus Gesetzen, Verkehrsnormen und Verkehrssitten (FIS Regeln, Jagdregeln und dergleichen) ergeben.

Insbesondere im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Unfällen auf Verkehrsflächen oder Schädigungen durch Gebäude kommen die Strafdelikte der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der fahrlässigen Tötung in Betracht.

Für eine strafrechtliche Haftung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Objektiv sorgfaltswidriges Verhalten

Darunter fallen alle Handlungen, bei denen die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, zu der jemand befähigt und nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet ist. Dabei muss die Gefahr objektiv, aus Sicht einer sachkundigen Beobachterin bzw. eines sachkundigen Beobachters voraussehbar sein. Dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Gefährlichkeit sozialadäquat – also vom Recht toleriert - ist (beispielsweise Teilnahme am Straßenverkehr, Sportausübung). Hier kann erst bei Überschreitung des sozialadäquaten Bereiches von einer Gefahr im obigen Sinn gesprochen werden. Als Maßstab wird eine Modellfigur herangezogen, die nach Verkehrskreisen differenziert wird (beispielsweise ein*e gewissenhafte*r und einsichtige*r Veranstalter*in, Kraftfahrer*in, Sportler*in). Der objektive Sorgfaltsmaßstab kann sich unter anderem aus Gesetzen, Verkehrsnormen und Verkehrssitten (FIS Regeln, Jagdregeln und dergleichen) ergeben. Allerdings wird durch die Nichteinhaltung derartiger Regelungen ein Sorgfaltsverstoß lediglich indiziert. Ebenso kann es Konstellationen geben, in denen diese Regeln eigehalten werden, jedoch trotzdem ausnahmsweise eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegen kann. Ob eine solcher vorliegt oder nicht, muss in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden. Diese Prüfung ist in der Praxis je nach Lage des Falls komplex und das Ergebnis von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.

Objektiv zurechenbarer Erfolg

Der Schaden muss von der bzw. dem Täter*in verursacht, objektiv vorhersehbar sein und in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang (ist der Schutzzweck der Norm die Vermeidung auch dieser Gefahr?) stehen. Zudem muss eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten vorliegen. Wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten das Risiko des Schadeneintrittes gleich groß gewesen, liegt kein objektiv zurechenbarer Erfolg und damit keine Fahrlässigkeit vor.

Schuld

Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird durch das Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Es ist dennoch zu prüfen, ob die bzw. der Täter*in aufgrund ihrer bzw. seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse befähigt war, die erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Ist für sie bzw. ihn von Anfang an erkennbar, dass die eigene Befähigung nicht ausreicht, ist ebenfalls von fahrlässigem Handeln auszugehen (sogenannte Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit). Das rechtmäßige Verhalten muss im Übrigen zumutbar sein.

Grobe Fahrlässigkeit:

„Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

Grundsätzlich kann zur Beantwortung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt auch auf die zivilrechtliche Judikatur zurückgegriffen werden. Es bleibt aber anzumerken, dass gerade im strafrechtlichen Kontext ein sehr strenger Maßstab angelegt werden muss. Durch diese Definition wird klargestellt, dass von grober Fahrlässigkeit nur bei außergewöhnlich sorgfaltswidrigem Verhalten gesprochen werden kann. Dies ist insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu beachten.

Straffreiheit bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 88 Abs 2 StGB:
Bei Fällen von fahrlässiger Körperverletzung bleibt die bzw. der Täter*in trotz Erfüllung des Tatbestandes straffrei, wenn es sich nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt hat und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit der verletzten Person von mehr als 14 Tagen resultiert.