Wintersportunfälle und ihre Konsequenzen
Richtiges Verhalten beim Alpinsport und seine rechtlichen Grundlagen
Pressemeldung vom 2. Februar 2018
Ausgezeichnete Schneeverhältnisse führen derzeit zu vollen Pisten in Österreichs Skigebieten. Zudem beginnen die Semesterferien. Doch mit der Zahl der Pistenteilnehmer steigt auch die Gefahr für Unfälle. Verletzte aus rund 50.000 Pistenunfällen müssen jährlich in Krankenhäusern behandelt werden, den Großteil davon machen Kollisionsunfälle aus.
Verhaltensregeln der FIS
Die international gültigen Regeln der FIS (Federation Internationale de Ski) sollen helfen, Unfälle im Alpinsport zu vermeiden. Auch die Gerichte beziehen sich daher auf die zehn Sportregeln der FIS bei der Feststellung des Verschuldens, wenn doch ein Unfall passiert. FIS-Regel 1 bestimmt, dass jeder Pistenteilnehmer sich so verhalten muss, dass er niemand anderen gefährdet. Dazu zählt neben einer rücksichtsvollen und dem eigenen Können angepassten Fahrweise auch die Ausstattung mit geeigneter Skiausrüstung. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich im Falle eines Sturzes und einer Kollision auf Grund einer zu locker eingestellten Bindung, der Verursacher nicht auf die mangelhafte Bindungseinstellung berufen kann. Vielmehr hätte er im Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass die Skibindung korrekt eingestellt war und ihn somit am Sturz tatsächlich kein Verschulden trifft.
Wer gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und hat im Falle eines Unfalls, zudem neben Schadenersatzansprüchen (zum Beispiel Schmerzengeld), auch mit strafrechtlichen Folgen (Körperverletzungsdelikte) zu rechnen.
Fahrerflucht und Alkohol auf der Piste
In Österreich begeht im Schnitt jeder fünfte Pistenteilnehmer, der einen Unfall verursacht, Fahrerflucht. Was viele aber nicht wissen: Alleine durch das Im Stich lassen eines Verletzten riskiert man je nach Folgen bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Auch alkoholisierte Pistenteilnehmer stellen für andere Alpinsportler eine besondere Gefahrenquelle dar. Wer sein Fahrverhalten im betrunken Zustand nicht mehr kontrollieren kann und dadurch einen Unfall verursacht, haftet selbstverständlich für die Folgen und hat aufgrund der Schwere des Verstoßes, zudem mit höheren Strafen zu rechnen.
Haftung für Verhalten außerhalb der Piste/Lawinengefahr
Die FIS-Regeln, insbesondere das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, gelten nicht nur auf der Piste, sondern auch in Funparks und außerhalb des gesicherten Pistenraumes, also etwa beim Tourengehen oder Freeriden. Mit dem Anbringen von Tafeln, etwa einer Lawinenhand, kommt der Pistenhalter der notwendigen Warnpflicht nach. Wer dennoch ins freie Gelände fährt, tut dies auf eigene Verantwortung: Der Pistenhalter kann nicht für allfällige Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Falle eines Lawinenabganges wird ein strenger Maßstab an die Sorgfalt des Tourengehers oder Freeriders gelegt. Wer durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenquelle für andere Personen oder deren Eigentum schafft, haftet auch für den Eintritt eines entsprechenden Schadens (Ingerenzprinzip). Das bestätigte vor kurzem das Oberlandesgerichtes Innsbruck in einem Urteil: Ein Skifahrer löste eine Lawine aus, indem er die Piste verließ, um auf einer Abkürzung zum Hotel zu gelangen. Für die Folgen, die Beschädigung eines verschütteten Fahrzeuges, hat er aufzukommen.
Nicht vergessen: Helmpflicht für Kinder seit 2010
Seit dem Jahr 2010 gibt es in allen Bundesländern (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) eine Helmpflicht für Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen (etwa Schilehrer) sind dafür verantwortlich, dass jüngere Pistenteilnehmer mit der geeigneten Wintersportausrüstung unterwegs sind. Wird etwa die Helmpflicht nicht eingehalten und ein Kind deshalb bei einem Unfall verletzt, kann der Unfallverursacher an das verletzte Kind geleistete Schadenersatzbeträge von den Verantwortlichen, zum Beispiel den Eltern, zurückfordern.
Rückfragehinweis:
Bundesministerium
für Justiz
Mag. Britta
Tichy-Martin
Ressortmediensprecherin
+43 676 89891
2138
Medienstelle.Ressort@bmj.gv.at
FIS Verhaltensregeln für
Skifahrer und Snowboarder
(Fassung 2002)
1.
Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder
Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen
gefährdet oder schädigt.
2.
Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder
Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit
und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und
Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl
der Fahrspur
Der von
hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass
er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4.
Überholen
Überholt
werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit
einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine
Bewegungen genügend Raum lässt.
5.
Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder
Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt
wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach
oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun
kann.
6.
Anhalten
Jeder
Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder
unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer
oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
7.
Aufstieg und Abstieg
Ein
Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand
der Abfahrt benutzen.
8.
Beachten der Zeichen
Jeder
Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9.
Hilfeleistung
Bei
Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10.
Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder
Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine
Personalien angeben.