Ergänzung Bericht über besondere Ermittlungsmaßnahmen
Ergänzung des jährlichen Berichts über
besondere Ermittlungsmaßnahmen, der vom BMVRDJ dem Datenschutzrat und
der Datenschutzbehörde vorzulegen ist;
Einführung einer neuen
Ermittlungsmaßnahme der Anlassdatenspeicherung (sog. Quick-freeze);
vergleichbar
mit Einspruch des Kunden gegen die Rechnung beim Betreiber
=> Bedeutet bloß, dass Daten beim Betreiber nicht gelöscht werden dürfen
(maximal 12 Monate), aber noch keine Übermittlung von Daten an Strafverfolgung!
Voraussetzungen: vorsätzliche Straftat mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Flüchtiger dringend verdächtig einer solchen Straftat;
- staatsanwaltschaftlichen Anordnung – maximal für 12 Monate
Rechtsschutz:
- Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO),
- Entweder entspricht Staatsanwaltschaft oder Weiterleitung an Gericht
- Gegen Entscheidung des Gerichts steht Beschwerde (§ 87 StPO) zu
Informationspflicht gegenüber Betroffenem, auch wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet.
Ganz neue Regelung
gegenüber Begutachtung samt Berücksichtigung grundrechtlicher Anforderungen im
Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH