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Das Verfahren zur Auswahl der Schöffin:Schöffen und Geschworenen ist im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) geregelt. Voraussetzungen, um berufen zu werden, sind folgende:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Alter von mindestens 25 und höchstens 65 Jahre
  • Hauptwohnsitz im Inland

Durch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen wird sichergestellt, dass einerseits nur entsprechend geeignete Personen dieses verantwortungsvolle Amt ausüben und andererseits Personen, die berufsmäßig mit der Strafrechtspflege zu tun haben, nicht ausgewählt werden.

Deshalb sind zum Geschworenen oder zur:zum Schöffin:Schöffen Personen nicht geeignet,

  • die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können;
  • die die Gerichtssprache Deutsch nicht soweit verstehen, dass sie einer Verhandlung verlässlich folgen können;
  • die bestimmte gerichtliche Verurteilungen aufweisen (das betrifft vor allem Freiheitsstrafen über drei Monate, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden);
  • gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat anhängig ist, die mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist

Darüber hinaus sind bestimmten Berufsgruppen vom Amt als Laienrichter:innen ausgeschlossen, wie beispielsweise Bundespräsident:in, Bundesminister:in, Geistliche, Richter:innen, Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälte usw.

Das Auswahlverfahren erfolgt ausschließlich nach dem Zufallsprinzip : In einer öffentlichen Amtshandlung losen die Bürgermeister:innen Personen aus, die in der Wählerevidenz ihrer Gemeinde enthaltenen sind. Nach dieser Auslosung wird ein Verzeichnis der ausgelosten Personen erstellt.

Diese sogenannten Jahreslisten gelten jeweils für zwei Jahre . Aus ihnen losen die Präsident:innen der Landesgerichte in einer öffentlichen Sitzung die Dienstlisten der Schöffinnen:Schöffen und Geschworenen aus. Wer auf diese Weise ausgelost wurde, ist in der Regel zum Dienst an (höchstens) fünf Verhandlungstagen in jedem der beiden Jahre verpflichtet. Dauert eine Hauptverhandlung aber länger, muss die Tätigkeit als Schöffin:Schöffe oder Geschworene:r bis zum Ende der Hauptverhandlung fortgesetzt werden.

Ein besonderes Auswahlverfahren ist für Personen vorgesehen, die in Jugendstrafsachen als Schöffen oder Geschworene beigezogen werden: Sie müssen in einem bestimmten Beruf tätig sein, nämlich als Lehrer:in, Erzieher:in, in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung. Sie werden von den Bildungsdirektionen und den Mitgliedern der Landesregierungen, die mit den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten sind, vorgeschlagen und in eine gesonderte Jahresliste aufgenommen.


Ausführlichere Informationen sind in unserer Broschüre enthalten:

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Laiengerichtsbarkeit