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Wirkungsbereich der Vertretungsperson

Dabei handelt es sich um jene Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten, für die ein*e Erwachsenenvertreter*in oder ein*e Vorsorgebevollmächtigte*r zuständig ist. Für alle Handlungen und Entscheidungen, die zu diesen Angelegenheiten gehören, kann sie bzw. er Vertretungshandlungen setzen. 

Wenn zum Beispiel für A eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin B für den Abschluss eines Heimvertrags bestellt ist, kann B daher den Heimvertrag unterschreiben. Das zählt zu ihrem Wirkungsbereich. B kann aber nicht in eine medizinische Behandlung einwilligen, wenn A nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dafür ist B nicht zuständig.