Wirkungsbereich der Vertretungsperson
Dabei handelt es sich um jene Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten, für die ein*e Erwachsenenvertreter*in oder ein*e Vorsorgebevollmächtigte*r zuständig ist. Für alle Handlungen und Entscheidungen, die zu diesen Angelegenheiten gehören, kann sie bzw. er Vertretungshandlungen setzen.
Wenn zum
Beispiel für A eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin B für den Abschluss
eines Heimvertrags bestellt ist, kann B daher den Heimvertrag unterschreiben.
Das zählt zu ihrem Wirkungsbereich. B kann aber nicht in eine medizinische
Behandlung einwilligen, wenn A nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dafür ist B nicht
zuständig.