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Vorsorgevollmacht

Eine für die Erteilung einer Vollmacht entscheidungsfähige Person kann jederzeit festhalten, wer nach Verlust ihrer Handlungsfähigkeit für sie als Bevollmächtigte*r auftreten darf. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder Erwachsenenschutzverein) schriftlich errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Sie gilt ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV, also sobald die Person die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert (zum Beispiel wegen fortgeschrittener Demenz, Koma). 

Die Vollmacht kann so wie jede andere Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss eingetragen werden. Das Wichtigste in aller Kürze:

  • Im Zeitpunkt der Errichtung muss noch die erforderliche Entscheidungsfähigkeit gegeben sein (Vorsorgeinstrument).
  • Umfang und Personen können von der errichtenden Person bestimmt werden: Jede Vorsorgevollmacht ist anders.
  • Ab Eintragung des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit im ÖZVV ist der Vorsorgebevollmächtigte vertretungsbefugt.