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Unterhaltsvorschuss

Der Höchstbetrag wurde von EUR 609,85 auf EUR 631,80 angehoben.

Im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes wird minderjährigen Kindern, die einen Unterhaltsanspruch haben, diesen gegen den Unterhaltsschuldner aber nicht erfolgreich durchsetzen können, vom Staat ein Vorschuss ausbezahlt, den der Staat seinerseits vom Unterhaltsschuldner zurückfordert. Der Staat nimmt den Kindern also sozusagen die Mühen der exekutiven Betreibung und das Risiko der Erfolglosigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab und stellt durch die vorschussweise Auszahlung des Unterhalts sicher, dass das Geld den Kindern rechtzeitig zur Verfügung steht.

Das der Gewährung von Unterhaltsvorschuss zu Grunde liegende Verfahren wurde mit Inkrafttreten der UVG-Novelle am 1. Jänner 2010 wesentlich beschleunigt und die Leistungen bis an die Grenzen der Kompetenz des Bundes erweitert und verbessert.

So kann Unterhaltsvorschuss nunmehr schon gleichzeitig mit dem Exekutionsantrag und nicht mehr erst bei erfolgloser Exekutionsführung erlangt werden.

Weiters schufen Übergänge zwischen unterschiedlichen Fallkonstellationen eine höhere Kontinuität der Vorschussleistungen. Auszahlungslücken wurden weitgehend vermieden.

Zudem wurde die Staffelung der Richtsatzhöhe im Unterhaltsvorschussgesetz an die herrschende unterhaltsrechtliche Rechtsprechungspraxis angeglichen.

Schließlich wurde die gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch im Vorschussverfahren zwischen den PräsidentInnen der Oberlandesgerichte, den Pflegschaftsgerichten und den Kinder- und Jugendhilfeträgern erweitert, um durch elektronische Einsichtsmöglichkeiten eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensabläufe zu erzielen.

Die Novelle hat Wirkung gezeigt. Der Anfall an neuen Unterhaltsvorschussfällen ist um rund 30 % angestiegen.

Freilich gelangt dieses Bundesgesetz weiterhin nicht in jenen Fällen zur Anwendung, in denen kein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner besteht. Die Lückenschließung in diesen Fällen obliegt im Rahmen der Sozialhilfe den Ländern.

Ab 1. Jänner 2020 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht. Der Höchstbetrag wurde von EUR 609,85 auf EUR 631,80 angehoben.


Die festen Beträge wurden wie folgt erhöht:

Für Kinder 

· bis zum 6. Lebensjahr statt EUR 214,00 nunmehr EUR 222,00, darüber 

· bis zum 14. Lebensjahr statt EUR 305,00 nunmehr EUR 316,00 und 

· ab dem 14. Lebensjahr statt EUR 397,00 nunmehr EUR 411,00.


6. Dezember 2019