Besucherinformationen für den Strafvollzug
Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Besuche von Insass:innen gemäß § 93 StVG und § 96 StVG sind unter den nachstehenden Vorgaben zulässig:
Es sind maximal zwei Besucher:innen gleichzeitig zum Besuch einer Insassin beziehungsweise eines Insassen zuzulassen (BGBl. II Nr. 120/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 171/2022 bzw. BGBl. II Nr. 113/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2022).
Auf die Hausordnung wird hingewiesen!
Nähere Informationen zur Besuchsanmeldung (Zeiten und Kontaktmöglichkeit) sind der „Besucherinformation“ bei der jeweiligen Justizanstalt zu entnehmen.
Weiterhin besteht zur Kompensierung und Aufrechterhaltung des Kontakts mit Angehörigen und sozialen Bezugspersonen überdies die Möglichkeit vermehrter Telefonie und gelegentlicher Videotelefonie, auf die auch die Besuchsinteressentinnen bzw. Besuchsinteressenten ausdrücklich hingewiesen werden.
Weitere Informationen:
Häufige Fragen – Corona und JustizCOVID-19 Rechtsgrundlagen für den Strafvollzug
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021