Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Genehmigungsvorbehalt

Grundsätzlich vermutet das Gesetz, dass jede volljährige Person (Volljährigkeit ab 18. Lebensjahr) handlungsfähig ist. Die Handlungsfähigkeit wird auch mit einer Erwachsenenvertretung nicht automatisch eingeschränkt. 

Das Gericht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, dass bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen oder Verfahrenshandlungen von der Zustimmung der Erwachsenenvertreterin bzw. des Erwachsenenvertreters abhängt. Diese Anordnung heißt Genehmigungsvorbehalt und steht im Bestellungsbeschluss oder in einem eigenen Beschluss. Ein Genehmigungsvorbehalt darf nur ausnahmsweise ausgesprochen werden, es muss eine ernstliche und erhebliche Gefährdung vorliegen.