„Gastpatient“-Verfahren
Am 30.7.2026 fand in der Rechtssache eines niederösterreichischen Gastpatienten, der ein Wiener Krankenhaus auf Schadenersatz klagte, die vorbereitende Tagsatzung statt.
Der niederösterreichische Kläger wurde im Jänner 2024 von der Beklagten für eine Operation vorgemerkt. Er erhielt die Information, dass er mit einer Wartezeit von einem halben Jahr zu rechnen habe. Im April 2025 teilte ihm die Beklagte mit, dass sie verpflichtet sei, in erster Linie die Versorgung der Wiener Bevölkerung sicherzustellen und daher bei planbaren Eingriffen die Anzahl der Patient*innen aus den Bundesländern reduzieren müsse. Man bedauere, dass der Kläger dadurch mit einer deutlich längeren Wartezeit konfrontiert sei. Der Kläger ließ sich letztlich – viel später als gedacht – in einem anderen Krankenhaus operieren.
Im gegenständlichen Verfahren wirft der Kläger der Beklagten vor, rechtswidrig gehandelt zu haben, da sie sich an eine Norm aus dem Wiener Krankenanstaltengesetz gehalten habe, welche aus Sicht des Klägers verfassungswidrig sei. Die Beklagte wendete ein, dass sie sich an die geltende Rechtsordnung zu halten habe und nicht darüber zu entscheiden habe, ob ein Gesetz verfassungswidrig sei.
In der Verhandlung erörterte der Richter die Rechtslage und ging auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung ein. Er legte dar, dass der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie sich an die geltenden Rechtsnormen gehalten habe. Da aus seiner Sicht keine Rechtswidrigkeit und auch kein Verschulden der Beklagten bestünde, verkündete er das die Klage abweisende Urteil.
Der Kläger meldete umgehend Berufung an.
Der niederösterreichische Kläger wurde im Jänner 2024 von der Beklagten für eine Operation vorgemerkt. Er erhielt die Information, dass er mit einer Wartezeit von einem halben Jahr zu rechnen habe. Im April 2025 teilte ihm die Beklagte mit, dass sie verpflichtet sei, in erster Linie die Versorgung der Wiener Bevölkerung sicherzustellen und daher bei planbaren Eingriffen die Anzahl der Patient*innen aus den Bundesländern reduzieren müsse. Man bedauere, dass der Kläger dadurch mit einer deutlich längeren Wartezeit konfrontiert sei. Der Kläger ließ sich letztlich – viel später als gedacht – in einem anderen Krankenhaus operieren.
Im gegenständlichen Verfahren wirft der Kläger der Beklagten vor, rechtswidrig gehandelt zu haben, da sie sich an eine Norm aus dem Wiener Krankenanstaltengesetz gehalten habe, welche aus Sicht des Klägers verfassungswidrig sei. Die Beklagte wendete ein, dass sie sich an die geltende Rechtsordnung zu halten habe und nicht darüber zu entscheiden habe, ob ein Gesetz verfassungswidrig sei.
In der Verhandlung erörterte der Richter die Rechtslage und ging auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung ein. Er legte dar, dass der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie sich an die geltenden Rechtsnormen gehalten habe. Da aus seiner Sicht keine Rechtswidrigkeit und auch kein Verschulden der Beklagten bestünde, verkündete er das die Klage abweisende Urteil.
Der Kläger meldete umgehend Berufung an.