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Betrieb bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Natürlich werden alle notwendigen Maßnahmen eingehalten, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona) zu verhindern.

Deshalb gilt in allen parteiöffentlichen Bereichen die Pflicht zum Tragen jenes Gesichtsschutzes, der den jeweils geltenden Vorschriften folgend in den öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden muss.

Bei Besucher:innen von Verhandlungen kann der Zugang zu Gericht vom Vorliegen eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für Sachverständige und Dolmetscher:innen.

Bitte erkundigen Sie sich, bevor Sie zu Gericht kommen, welche aktuellen Regelungen vor Ort gelten.