Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Besucherinformationen für den Strafvollzug


Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Tisch- und Glasscheibenbesuch iSd § 93 Abs. 1 StVG

Für Besuche von Insass:innen durch Angehörige gibt es derzeit keine Beschränkungen aufgrund von Covid-19. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, wonach nicht mehr als drei Besucher:innen pro Insass:in zugelassen werden können und Kinder unter 14 Jahre nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen in die Justizanstalt eingelassen werden.

Im Rahmen des Besuchs sind Besucher:innen (inkl. Besucher:innengruppen) während des gesamten Aufenthaltes in der Justizanstalt verpflichtet eine FFP‐2‐Atemschutzmaske ohne Ausatemventil zu tragen.

Besucher:innen, die aktuell mit COVID-19 infiziert sind, werden nicht zum Besuch zugelassen. Bei einem Zuwiderhandeln gegen dieses „Besuchsverbot“ wird ausdrücklich auf die damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Konsequenzen verwiesen. Insbesondere sind Besucher:innen umgehend der Justizanstalt zu verweisen.

Langzeitbesuch iSd § 93 Abs. 2 StVG

Im Rahmen des Langzeitbesuchs müssen Besucher:innen zudem jedenfalls einen negativen (zumindest) Antigen-Test vorweisen bzw. unter Sicht in der Justizanstalt (Eingangsbereich) durchführen. Dies gilt unabhängig vom Alter der Besucher:innen und ist entsprechend nachzuweisen. Zudem gilt auch hier die FFP-2-Maskenpflicht ohne Ausatemventil.

Die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Nachweise richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Besuchs in Geltung stehenden Rechtslage iVm allfälligen bundesländerspezifischen Regelungen.

Auf die Hausordnung und den Anhang zur Hausordnung wird hingewiesen!

Nähere Informationen zur Besuchsanmeldung (Zeiten und Kontaktmöglichkeit) sind der „Besucherinformation“ bei der jeweiligen Justizanstalt zu entnehmen.

Weiterhin besteht zur Kompensierung und Aufrechterhaltung des Kontakts mit Angehörigen und sozialen Bezugspersonen die Möglichkeit vermehrter Telefonie und gelegentlicher Videotelefonie, auf die auch die Besuchsinteressentinnen bzw. Besuchsinteressenten ausdrücklich hingewiesen werden.


Weitere Informationen:

Häufige Fragen – Corona und Justiz

COVID-19 Rechtsgrundlagen für den Strafvollzug