Zuständigkeit
Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur
Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis
15.000 Euro sowie - unabhängig vom Streitwert - für bestimmte Arten von
Rechtssachen (insbesondere familien- und mietrechtliche Streitigkeiten)
zuständig.
Im Strafrechtsbereich sind die Bezirksgerichte zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).
Der Gerichtssprengel umfasst folgende Gemeinden:
- Bildein
- Bocksdorf
- Burgauberg-Neudauberg
- Deutsch Kaltenbrunn
- Eberau
- Eltendorf
- Gerersdorf-Sulz
- Großmürbisch
- Güssing
- Güttenbach
- Hackerberg
- Heiligenbrunn
- Heiligenkreuz im Lafnitztal
- Heugraben
- Inzenhof
- Jennersdorf
- Kleinmürbisch
- Königsdorf
- Kukmirn
- Minihof-Liebau
- Mogersdorf
- Moschendorf
- Mühlgraben
- Neuberg im Burgenland
- Neuhaus am Klausenbach
- Neustift bei Güssing
- Olbendorf
- Ollersdorf im Burgenland
- Rauchwart
- Rohr im Burgenland
- Rudersdorf
- Sankt Martin an der Raab
- Sankt Michael im Burgenland
- Stegersbach
- Stinatz
- Strem
- Tobaj
- Tschanigraben
- Weichselbaum
- Wörterberg