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Zuständigkeit

Die Aufsichtsbehörde für die Verwertungsgesellschaften wurde mit dem In-Kraft-Treten des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 eingerichtet. Bis 2010 war die Behörde Teil der dem Bundeskanzleramt unterstellten KommAustria, seit 2010 ist sie als eigenständige Behörde dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnet. Aufgabe der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften ist die Überwachung und die Überprüfung der in Österreich tätigen Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungseinrichtungen. Aufgrund des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes hat die Behörde seit Juni 2016 noch umfassendere Aufgaben und Befugnisse.

Zu den Hauptaufgaben der Aufsichtsbehörde zählt die Erteilung, die Abgrenzung und der Widerruf von Wahrnehmungsgenehmigungen, die die Basis der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungs-einrichtungen bilden. Diese Genehmigungen beinhalten eine Auflistung von verschiedenen urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen, für die die Verwertungsgesellschaften Verträge mit Bezugsberechtigten abschließen dürfen und müssen (sog. Wahrnehmungsverträge). Um die Überwachung der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungseinrichtungen sicherzustellen, nimmt die Aufsichtsbehörde u.a. auch an deren Organsitzungen teil. In Folge von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen hat sie entsprechende Aufträge zu erteilen und kann Geldstrafen verhängen. Sollten auch diese Maßnahmen keine Wirkung zeigen, so kann die Behörde schließlich die Wahrnehmungsgenehmigung der betreffenden Verwertungsgesellschaft widerrufen. 

Zu den weiteren Aufgaben der Behörde zählen beispielweise:

  • die Prüfung der Wahrnehmungsverträge sowie der Organisations-vorschriften

  • die Prüfung der Regeln für soziale und kulturelle Einrichtungen ("SKE-Regeln") und der Verteilungsregeln

  • die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde als Mediatorin im Fall von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften untereinander oder Verwertungs-gesellschaften und Nutzern

  • die Erstellung verschiedener Berichte (zB "SKE-Bericht", Bericht über die Tätigkeit des Marktbeirats)

  • die Weitergabe der zu veröffentlichenden Informationen über verwaiste Werke an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EUIPO).

Derzeit gibt es in Österreich neun Verwertungsgesellschaften, die in unterschiedlichen Bereichen des Urheberrechts (zB Musik, Literatur, Film, Bildende Kunst) für unterschiedliche Verwertungsrechte (zB Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Vervielfältigung) tätig sind. Unabhängige Verwertungs-einrichtungen gibt es derzeit keine.  Auf Basis der Wahrnehmungsverträge mit den Rechteinhabern, die den Verwertungsgesellschaften Rechte und Ansprüche einräumen, schließen die Verwertungsgesellschaften mit Nutzern Lizenzverträge ab. Neben Einzelverträgen (zB mit Veranstaltern) spielen Gesamtverträge mit sog. gesamtvertragsfähigen Rechtsträgern eine wichtige Rolle. Darin enthalten sind die Tarife, die für die Nutzung zu entrichten sind. Gesamtvertragsfähige Rechtsträger gibt es derzeit vier (WKO, ORF, Veranstalterverband, Bund).

Die Finanzierung der Aufsichtsbehörde wird durch Finanzierungsbeiträge, die den Verwertungsgesellschaften, den Unabhängigen Verwertungseinrichtungen sowie den gesamtvertragsfähigen Rechtsträgern vorgeschrieben werden, gewährleistet. Der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Behörde beläuft sich seit 2006 unverändert auf € 290.000 pro Jahr.

Die für Verwertungsgesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen:

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt - RL 2014/26/EU