Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Verwaiste Werke

Im Herbst 2014 wurde die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften mit einer weiteren Aufgabe betraut: In Folge der Umsetzung der RL über verwaiste Werke sind ihr bestimmte Informationen im Hinblick auf die Dokumentation der Suche nach dem Rechteinhaber eines Werks zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde hat die Informationen über ein solches verwaistes Werk an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) weiterzuleiten. Verwaiste Werke werden vom EUIPO in seiner Online-Datenbank (orphan works database) veröffentlicht und können von jedermann abgefragt werden.

Die im Bereich der verwaisten Werke geltenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 56e Urheberrechtsgesetz

EU-Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke - RL 2012/28/EU