Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2]

Kundmachungen betreffend den Amtsbetrieb

KUNDMACHUNG EINZELNER MÜNDLICHER VERHANDLUNGEN

Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat für den 22.01.2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung eines Rechts nach dem Urheberrechtsgesetz in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber (Wahrnehmungsgenehmigungen) gemäß § 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 zum Gegenstand hat.

Verfahrenseinleitende Antragstellerin ist die VdFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

Weitere Details können hier eingesehen werden.

Die Verhandlung wird gemäß § 44 AVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (virtuell) über die Konferenzsoftware Zoom abgehalten. Eine Teilnahme ist am 22.01.2024, ab 10:00 Uhr unter folgendem Link möglich: https://ejustiz.zoom.us/j/63778034724


KUNDMACHUNG ÜBER DIE AMTSSTUNDEN UND DIE FÜR DEN PARTEIENVERKEHR BESTIMMTE ZEIT SOWIE DAS RECHTSWIRKSAME EINBRINGEN VON ANBRINGEN

Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften gibt folgende Amtsstunden bekannt:

Montag bis Freitag: 8:00 – 14:00 Uhr,

ausgenommen Karfreitag, 24. und 31. Dezember sowie gesetzliche Feiertage

Ein Parteienverkehr findet bis auf Weiteres ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Schriftliche Anbringen können nur innerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingebracht werden, wobei neben der physischen Einbringung am Sitz der Aufsichtsbehörde (z.B. persönlich oder per Boten; insbesondere auch durch Einwurf in den Einlaufkasten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien) ausschließlich die nachstehenden Kommunikationsmittel und Adressen zur Verfügung stehen:

  • postalisch: Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften, Althanstraße 39-45, 1090 Wien
  • per Fax: +43 1 52152 3269
  • per E-Mail: verwges.aufsicht@justiz.gv.at

Es ergeht der Hinweis, dass schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden einlangen, erst mit Wiederbeginn in Behandlung genommen werden (§ 13 Abs. 5 AVG). Zur Wahrung gesetzlicher Fristen ist es jedoch ausreichend, ein schriftliches Anbringen innerhalb der Frist an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 ZustG (v.a. Österreichische Post) zu übergeben oder im elektronischen Verkehr (z.B. per Mail) an die Behörde zu senden (§ 33 Abs. 3 AVG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Übermittlung erfolgreich war, das schriftliche Anbringen also nicht bei der Übersendung verloren geht.

Eine parallele Übermittlung schriftlicher Anbringen an persönliche E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde ist möglich; solche gelten jedoch nicht als rechtswirksam eingebracht. Für den Zeitpunkt der Einbringung und den Ablauf behördlicher Erledigungsfristen ist ausschließlich die fristgerechte und erfolgreiche Übermittlung an verwges.aufsicht@justiz.gv.at maßgeblich.

(Fern-)Mündliche Anbringen können nur im Rahmen eines Parteienverkehrs eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedoch stets schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AVG).

Rechtsgrundlage: § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des 07.09.2023 in Kraft.


KUNDMACHUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE MÜNDLICHER VERHANDLUNGEN IM INTERNET

Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften gibt bekannt, dass mündliche Verhandlungen fortan im Internet, konkret auf der Website der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (justiz.gv.at/avg; Menüpunkt „Kundmachungen“) kundgemacht werden.

Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des 04.10.2022 in Kraft.