Bescheid der KommAustria (VWG) vom 30.06.2008
Behörde: | KommAustria (VWG) |
Datum: | 30. 06. 2008 |
Kategorie: | Betriebsgenehmigung |
Partei(en): | Austro Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH (Austro Mechana) |
GZ: | KOA 9.102/08-016 |
Der vorliegende Bescheid gliedert sich in einen Feststellungsbescheid zur Überprüfung der Betriebsgenehmigung gemäß § 42 Abs 2 VerwGesG 2006 sowie in einen Feststellungsbescheid, mit dem die geltende Betriebsgenehmigung der Austro Mechana in konsolidierter und neustrukturierter Form veröffentlicht wird.
Festgestellt wird, dass die Austro Mechana die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VerwGesG 2006 erfüllt.
Die evaluierte Betriebsgenehmigung entspricht inhaltlich der bisher geltenden Betriebsgenehmigung.
Der Bescheid ist rechtskräftig.