Bescheid der KommAustria (VWG) vom 15.04.2008
Behörde: | KommAustria (VWG) |
Datum: | 15. 04. 2008 |
Kategorie: | Wahrnehmungsverträge |
Partei(en): | Community TV-GmbH |
GZ: | KOA 9.370/08-002 |
Mit dem vorliegenden Bescheid wird ein Antrag der Community TV-GmbH zurückgewiesen, der Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) mit Bescheid den Auftrag zu erteilen, ihre Wahrnehmungspflicht gemäß § 11 Abs 1 VerwGesG 2006 zu erfüllen und widrigenfalls ihr den Auftrag zur Abberufung des verantwortlichen Organs zu erteilen.
Ebenfalls zurückgewiesen wird der Eventualantrag der Community TV-GmbH, auf bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung der VGR, mit der Antragstellerin zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.