Beschwerde und alternative Streitbeilegung
Für Mitglieder, Bezugsberechtigte und andere Verwertungsgesellschaften ist ein Beschwerdemanagement einzurichten. Beschwerden können bei den Verwertungsgesellschaften in elektronischer Form eingebracht werden. Diese sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Eine Abweisung einer Beschwerde ist zu begründen.
AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
Die Aufsichtsbehörde kann bei Streitigkeiten zwischen Verwertungs-gesellschaften untereinander, sowie Verwertungsgesellschaften, Nutzer-organisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern um Vermittlung ersucht werden.
Der Schlichtungsausschuss kann bei bestimmten Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften untereinander sowie Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern oder Nutzern einen Schlichtungsvorschlag erlassen.
In die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates fällt der Erlass einer Satzung, wenn sich eine Verwertungsgesellschaft und eine Nutzerorganisation nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrages einigen können.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zuständig.
Für urheberrechtliche Angelegenheiten sind die Zivilgerichte zuständig.