Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Aktuelles

ÜBERTRAGUNG DER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER VAM AUF DIE RAW

Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde der Aufsichtsbehörde die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung der VAM auf die RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Audiovisuellen Medien GmbH angezeigt. Die Kundmachung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte am 03.04.2018; damit ist die Übertragung wirksam.

Weitere Details finden Sie unter Kundmachungen.


ÄNDERUNG DER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER AUSTRO-MECHANA

Mit Bescheid vom 12.09.2017 wurde die Wahrnehmungsgenehmigung der Austro-Mechana geändert. Der Bescheid ist rechtskräftig und unter Entscheidungen abrufbar.


TEILVERZICHT DER LSG

Mit Schreiben vom 20.04.2017 erklärte die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH einen Teilverzicht auf eine der ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen. Mit Kundmachung vom 26.04.2017 wurde der Verzicht wirksam.

Weitere Details finden Sie unter Kundmachungen.


NEUER STANDORT

Wir sind übersiedelt. Der neue Standort der Aufsichtsbehörde für Verwert-ungesellschaften befindet sich im Gebäude des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in der Althanstraße 39-45, 1090 Wien.


VERWERTUNGSGESELLSCHAFTENGESETZ 2016

Mit 1. Juni 2016 trat das neue Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016) in Kraft, das das alte Gesetz aus 2006 abgelöst hat. Die Umsetzung der EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwanden Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (RL 2014/26/EU) hatte eine umfassende Überarbeitung der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften für Verwertungsgesellschaften zur Folge.

Im Zuge der Neukodifikation des VerwGesG 2016 wurden bestehende Regelungen weitgehend beibehalten aber auch weiter ausgebaut, wodurch auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften erweitert wurden, sowie weitere Neuerungen umgesetzt wurden. Neben Regelungen über die Aufsicht enthalten die Richtlinie und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 erweiterte Anforderungen an und Neuerungen für Verwertungs-gesellschaften bzw. Unabhängige Verwertungseinrichtungen. Zu erwähnen sind hier insbesondere Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Nutzern sowie Rechte dieser, Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörde, die Einführung eines elektronischen Beschwerde-managements und alternativer Streitbeilegungsmechanismen.

In Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung ist der - sonst im österreichischen Recht geltende - Monopolgrundsatz in Frage gestellt: So ist es auch Verwertungsgesellschaften und unabhängigen Verwertungseinrichtungen aus dem EU- oder EWR-Ausland möglich, Mehrgebietslizenzen für Österreich zu vergeben. Durch den dadurch geförderten Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften bzw Unabhängigen Verwertungs-einrichtungen wird die effektive und transparente Lizensierung von Musikwerken für Online-Dienste verbessert und die Kosten für Rechteinhaber und Nutzer gesenkt. Damit soll den Ansprüchen des europäischen digitalen Marktes für Online-Musik-Dienste entsprochen werden.