An jedem Oberlandesgericht ist eine Vollzugskammer eingerichtet, im Wiener Oberlandesgericht gibt es zwei Vollzugskammern.
Diese sind die zweite Beschwerdeinstanz für Strafgefangene. Falls diese gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters (1. Instanz) berufen, hat die Vollzugskammer über die Beschwerde zu entscheiden. Sie setzt sich aus einem Berufsrichter, einem Vollzugsbediensteten (meistens einem Anstaltsleiter) sowie einer weiteren Person zusammen.
Die Mitglieder der Kammern werden vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts für eine Dauer von sechs Jahren bestellt.