Eindämmung von "Cold Calling"
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2010 – KSchÄG 2010), soll die für Verbraucher äußerst lästige und des öfteren auch mit sehr unangenehmen Konsequenzen verbundene Vertriebsmethode des „Cold Calling“ eingedämmt werden.
Der Entwurf räumt Verbrauchern bei Verträgen, die während eines unerwünschten Telefonanrufs im Sinne des § 107 TKG 2003 geschlossen worden sind, ein besonderes Rücktrittsrecht ein, welches über das bereits bestehende Fernabsatz-Rücktrittsrecht (§ 5e ff KSchG) hinausreicht.
Ende der Begutachtungsfrist ist der 27. August 2010.