Direkt zum Inhalt dieser Seite

 
Home | Kontakt | Newsletter | Inhaltsverzeichnis | Impressum

Medienforum Linz 12.11.2009

Um die Zukunft der Medien ging es beim Medienforum Linz am 12. November, das von der oberösterreichischen Journalistenakademie veranstaltet wurde. Bundesministerin Claudia Bandion-Ortner präsentierte die Grundzüge der Medienrechtsnovelle, die Anfang 2010 umgesetzt werden soll.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Titel meines Redebeitrages „Braucht es ein schärferes Mediengesetz“ lässt natürlich den einen oder anderen aufhorchen. Schließlich ist man bei diesem Thema schnell versucht, eine Einschränkung der Pressefreiheit zu vermuten oder die Freiheit der Journalisten in Gefahr zu sehen.

Aber natürlich steht – auch bei aktuellen Gesetzesvorhaben – außer Frage, dass der Freiheit der Berichterstattung, der Freiheit der Meinungsäußerung in unserer Gesellschaft ein besonders hoher Stellenwert zukommt: Medien haben eine Kontrollfunktion gegenüber gesellschaftlichen Entwicklungen und nicht zuletzt gegenüber der Politik; Kritik und das Aufzeigen von Missständen durch die Medien sind in einer demokratischen Gesellschaft nicht nur hinzunehmen, sondern erwünscht. Nicht umsonst werden Medien oft als die Vierte macht im Staat bezeichnet.

Freiheit der Meinungsäußerung

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist in Art. 10 der Europäischen Menschen-rechtskonvention (EMRK) verbrieft. Eine freie Berichterstattung kann aber auch in Konflikt mit dem Bedürfnis einzelner nach Schutz ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre geraten. Auch hier ist der Staat nach der Menschen-rechtskonvention zum Handeln aufgerufen, namentlich nach Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Ganz besonders brisant sind die Interessensgegensätze, wenn Medien über Verbrechen berichten.

Medienfreiheit auf der einen Seite, Persönlichkeitsschutz auf der anderen Seite – in diesem Spannungsfeld soll das Medienrecht einen Ausgleich bzw. eine Art Feinjustierung schaffen. Das geltende Medienrecht erfüllt diese Aufgabe zwar weitgehend; allerdings müssen wir angesichts sich ständig ändernder Rahmenbedingungen auch laufend prüfen, ob nicht Anpassungen erforderlich sind.

Zwischen Persönlichkeitsrechten und Medienfreiheit

Ich möchte dazu auf zwei verschiedene Themenkreise eingehen: Einerseits auf die in den letzten Jahren vorgekommenen Verurteilungen Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung); an-dererseits auf die aktuellen Entwurf des Justizministeriums zu einer Novel-lierung des Mediengesetzes.

Vor einiger Zeit ist Österreich gehäuft durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzung von Art. 10 der Menschen-rechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt worden (wenngleich anzumerken ist, dass eine Reihe von Beschwerden gegenteilig entschieden wurden): Der EGMR hat die von den österreichischen Gerichten getroffene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Medienfreiheit als den Anforderungen nicht genügend beurteilt; der EGMR betont stets die Rolle der Medien als „public watchdog“ in einer demokratischen Gesellschaft. Einzelne weitere Klagen gegen Österreich wegen vergleichbarer Fälle sind noch beim EGMR anhängig.

Sich an den Grundrechten orientieren

Als Justizministerin steht es mir nicht zu, den unabhängigen Gerichten Ratschläge zu erteilen. Schon meine Amtsvorgängerin hat begonnen, und ich führe es fort, zu prüfen, ob sich nicht die noch anhängigen Fälle doch noch innerstaatlich lösen lassen, und die Generalprokuratur ersucht, einzelne Fälle durch Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer außerordentlichen Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Auf Grund solcher Rechtsbehelfe gab es inzwischen mehrere Entscheidungen des OGH, in denen er jene Beschlüsse von Untergerichten aufhob, die Anlass für Beschwerden vor dem EGMR waren. Hervorheben möchte ich aus diesen Entscheidungen Folgendes: Der OGH hat der bisherigen Judikatur in Mediensachen, dass bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten einer Äußerung die für den Äußernden ungünstigste der Beurteilung zugrunde zulegen ist, – (jedenfalls) für Strafurteile – eine Absage erteilt: Es ist vielmehr von der günstigsten Variante auszugehen. Ich sehe das als eine konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des OGH in einem Urteil vom August 2007: damals hatte der OGH ausgesprochen, dass im Hinblick auf den Erklärungsempfänger nicht vom „Schlagzeilenleser“ – also von der für den Äußernden ungünstigsten Variante, sondern vom unbefangenen Durchschnittsleser auszugehen sei.

Diese Urteile zeigen deutlich die Bereitschaft der österreichischen Gerichte – und insbesondere des OGH –, sich an den Grundrechten, namentlich an den Wertungen der Menschenrechtskonvention und des EGMR, zu orientieren. Ich gehe daher davon aus, dass die unerfreuliche Serie von Verurteilungen Österreichs durch den EGMR wegen Verstoßes gegen Art. 10 EMRK beendet ist.

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes

Ich komme zum 2. Punkt, der geplanten Novelle zum Mediengesetz. Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode findet sich der Auftrag, im Bereich des Medienrechts eine Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes des Einzelnen und des medienrechtlichen Schutzes von Opfern strafbarer Handlungen herbeizuführen. Im Bereich der Justiz soll dies insbesondere durch eine Ausweitung des Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern, von Verdächtigen und Verurteilten und auf Zeugen, die Verlän-gerung der Frist zur Geltendmachung medienrechtlicher Ansprüche, Schaffung eines zweier neuen Tatbestände zum Schutz des höchstpersönlichen Lebens-bereiches, die mittlerweile unter den Namen „Happy Slapping“ und Paparazzi-Paragraphen Bekanntheit erlangt haben und durch eine effektivere Gestaltung des Sanktionensystems – sprich eine Vereinheitlichung der Entschädigungs-summen - geschehen.

Das Bundesministerium für Justiz hat im August einen Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet, der diesen Auftrag des Regierungsprogramms erfüllen soll. Die Begutachtungsfrist endete Ende September, die wir auch dafür genutzt haben zahlreiche Gespräche mit Journalisten, Chefredakteuren, deren Rechtsanwälten und Interessensvertretrungen zu führen. Derzeit sind wir dabei die eingegangen Stellungnahmen auszuwerten und Ideen, die uns im Laufe der zahlreichen und interessanten Gespräche mit den Praktikern gekommen sind, einzuarbeiten.

Ausweitung des Identitätschutzes

Lassen Sie mich nun kurz auf die vorhin angesprochenen Punkte eingehen: Mein Ziel ist es, den Identitätsschutz (§ 7a MedienG) auf Angehörige von Verbrechensopfern sowie von Verdächtigen und Verurteilten sowie auf Zeugen von Straftaten  auszudehnen. Hier erscheint mir eine Klarstellung gegenüber dem Begutachtungsentwurf insofern notwendig,  dass Angehörige und Verdächtige nur dann einen Anspruch auf Entschädigung haben können, wenn ihre Identität unmittelbar öffentlich gemacht wurde und durch die Veröffentlichung ihres Namens oder ihres Bildes schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt wurden - nicht also auch bei indirekter Bekanntgabe. Das Erfordernis der Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen müssen auch hier erhalten bleiben.

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

Bisher beträgt die Frist sechs Monate (§ 8a Abs. 2 MedienG). Hier gibt es Überlegungen die Frist für Gewaltopfer - nicht für alle Verbrechensopfer – ein paar Monate zu verlängern. (eventuell neun Monate oder ein Jahr).
Happy Slapping - ein immer öfter vorkommendes Phänomen.  Es besteht im Wesentlichen darin, dass Personen (vielfach leider Jugendliche) andere misshandeln, erniedrigen, verletzten, vergewaltigen, diese Vorgänge mit einer Kamera oder Handy filmen und an Klassen-kollegen oder Freunde oder die breite Öffentlichkeit weiterschicken. Eine andere Variante ist, dass jemand bei einem intimen Vergnügen gefilmt wird, meist ohne dessen wissen und dies dann auch anderen zugänglich gemacht wird. Viele dieser eben beschriebenen Handlungen sind bereits strafbar – Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung etc. Das Verbreiten solcher Aufnahmen ist jedoch oftmals mit einer zusätzlichen Erniedrigung und Demütigung des Opfers verbunden. Dies ist bisher strafrechtlich noch nicht erfasst. Ziel ist es daher gegen diese Phänomene, die durch den Einsatz moderner Handys und Kameras immer öfter auftreten, eine Handhabe zu schaffen.
Schließlich sieht der Begutachtungsentwurf auch vor gewisse Auswüchse der Tätigkeit von „Paparazzi“ zu bekämpfen. Jeder von uns kennt Situationen, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören, die privat bleiben sollen und wo es schlicht und einfach kein Interesse der Öffentlichkeit an Information oder Berichterstattung geben kann und darf. Der Gesetzgeber hat meines Erachtens dafür zu sorgen, dass dieser höchstpersönliche Lebensbereich – das ist die Gesundheits-sphäre und das Sexualleben – geschützt wird (§ 120a StGB). Geschützt vor Bildern, die von einer Person in einer Wohnung oder in einem gegen Einsicht geschützten Bereich angefertigt werden und die geeignet sind jemanden in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Fotos in eindeutigen Positionen in einem öffentlichen Gebäude oder am Hauptplatz, das den Ehmann oder die Ehefrau mit Freundin oder Freund sieht, bleiben auch weiterhin straffrei. In den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wurde an dieser Bestimmung verschiedentlich Kritik geübt; wir verschließen uns der Kritik nicht und arbeiten daran, den Tatbestand noch klarer zu fassen. An meinem Ziel den höchstpersönlichen Lebensbereich zu schützen, halte ich aber fest.
Was die von mir vorher angesprochene Anhebung der Entschädigungs-höchstgrenzen betrifft, so sind wir noch zu keiner abschließenden Position ge-kommen. Eines will ich hier gleich klarstellen. Mit der Anhebung der Ent-schädigungsgrenzen wollen wir Medien nicht in den finanziellen Ruin treiben. Nein, denn ich bin der Ansicht, dass Berichterstattung über gerichtliche Verfahren, über Missstände und Fehlverhalten eine sehr wichtige präventive Wirkung hat. Der Kampf um Auflagen darf aber nicht auf Kosten der Opfer gehen.

Bei den meisten Tatbeständen („einfache“ üble Nachrede, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Identitätsbekanntgabe, Verletzung der Unschuldsvermutung) ist die Höchstgrenze 20.000 Euro. Dies entspricht nicht mehr der Bedeutung, die die Gesellschaft heute solchen Verletzungen zuerkennt; und ich habe auch den Eindruck, dass die Höchstgrenzen in bestimmten Fällen nicht jene abschreckende Wirkung auf Massenmedien haben, die wünschenswert wäre. Der Begutachtungsentwurf hat daher eine Anhebung der Obergrenzen auf 100.000 Euro vorgeschlagen; bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Rechtsverletzung und besonders schwer-wiegenden Verstößen gegen die gebotene journalistische Sorgfalt soll diese Obergrenze auch überschritten werden können.

Entschädigung, nicht Strafe

Ich möchte hier betonen, dass dieser Vorschlag nicht bedeutet, dass dadurch jede Entschädigung fünfmal so hoch ausfallen soll wie bisher – keineswegs! Es handelt sich um eine Entschädigung, nicht um eine Strafe; und eine Ent-schädigung ist am Schaden zu bemessen. Die Gerichte haben sich bisher bei der Bemessung der Entschädigung an verschiedenen Parametern orientiert, etwa auch daran, wie hoch das Schmerzensgeld bei Körperverletzungen ist; daran wird sich auch nach dem Entwurf nichts ändern. Die bisherigen Obergrenzen sind nur in wenigen Fällen ausgeschöpft worden. Ziel ist es vor allem, auch für besonders eklatante Fälle einen hinreichenden Rahmen zur Verfügung zu haben.

Tätigkeit der Medien nicht unverhältnismäßig einschränken

Ich habe versucht, ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge zu geben; die Überlegungen, internen Diskussionen und die politische Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass ich keineswegs Maßnahmen vorschlagen werde, die die Tätigkeit der Medien in unverhältnismäßiger Weise einschränkt.

Erlauben Sie mir noch eine abschließende Bemerkung: Abgesehen von den rechtlichen Rahmenbedingungen, bin ich davon überzeugt – und die eine oder andere Berichterstattung in letzter Zeit zeigt dies deutlich –, dass die Medien selbst gefordert sind: Es braucht wieder mehr Sensibilisierung in der Berichterstattung. Die Aufrechterhaltung und der Schutz der Medienfreiheit ist für mich ein hohes Gut. Jede Freiheit trägt jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung in sich. Die justistischen Grenzen zieht das Recht. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die Selbstverantwortung der Medien die Grenzen zieht. Ich begrüße daher jede Maßnahme, die dazu beiträgt, dass der Ehrenkodex der österreichischen Presse in der täglichen Arbeit der Journalisten wieder mehr Beachtung findet.

Stärkung des Bewusstseins

Ich halte es daher für eine sehr erfreuliche Entwicklung, dass es konkrete Be-strebungen gibt, den Presserat zu reaktivieren. Ich erwarte mir davon eine Stär-kung des Bewusstseins der gesamten Branche, wo die Grenzen der Bericht-erstattung liegen. Eine Aktivierung der Selbstreinigungskräfte der Medien ist aus meiner Sicht jeder staatlichen Maßnahme vorzuziehen. Allerdings, und auch das sage ich deutlich, der Rechtsgewährungsanspruch des Einzelnen muss bestehen bleiben. Voyeurismus und Populismus kann man schulen. Ethik und Verantwortungsbewusstsein auch. Das ist jedoch eine Kulturfrage und keine Rechtsfrage.