Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden
Der vorliegende Entwurf soll den unterschiedlichen Anforderungen an den Vollzug gerecht werden. Manche Regelungen haben sich in der Vergangenheit als aufwändig und nicht mehr zeitgemäß herausgestellt, zudem wurde der Vollzug in der jüngsten Zeit vor neue Herausforderungen gestellt. So ist etwa die Problematik des Suchtmittelmissbrauchs – früher noch ein Randthema im Vollzug - in der heutigen Zeit zu einer wichtigen Frage für das möglichst reibungsarme Funktionieren des Vollzugsalltags herangewachsen. Darüber hinaus verlangt die praktische Handhabung einzelner Regelungen eine Präzisierung (etwa im Bereich des § 46 Abs. 5 StGB, §§ 15c oder 133a StVG). Aber auch internationale Rechtsakte wie der Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 082 vom 22.3.2001, oder die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bringen einen Handlungsbedarf im Bereich des Strafvollzugs mit sich.
Die Frist zur Stellungnahme endet am 10. November 2009. Entwurf samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung sind unter nebenstehendem Link abrufbar.