Der zur Begutachtung versendete Ministerialentwurf für ein Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 – IRÄG 2009 setzt die Vorgaben des Regierungsprogramms im Bereich des Unternehmensinsolvenzrechts (Verhinderung von Konkursverschleppungen, Erhöhung der Sanierungschancen sowie Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse) insbesondere durch Erleichterung der Unternehmensfortführung in Verbindung mit der Schaffung einer erneuerten, übersichtlichen Verfahrensstruktur um.
Mit dem IRÄG 2009 soll – unter Aufhebung der Ausgleichsordnung – ein einheitliches Insolvenzverfahren mit einheitlichen Verfahrensregelungen (im Wesentlichen aus der Konkursordnung übernommen) geschaffen werden. Als zentrales Sanierungselement soll der Zwangsausgleich erhalten bleiben. Um den positiven Sanierungscharakter besser zum Ausdruck zu bringen, soll dieses Instrument in Zukunft aber als Sanierungsplan bezeichnet werden. In die in „Insolvenzordnung“ umbenannte Konkursordnung soll der – alle Verfahrensvarianten umfassende – Begriff des „Insolvenzverfahrens“ eingeführt werden. Das Insolvenzverfahren ist entweder als Konkursverfahren oder – im Fall der Vorlage eines Sanierungsplans noch vor Eröffnung – als Sanierungsverfahren zu bezeichnen. Wird im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % angeboten und ist das Verfahren qualifiziert vorbereitet, soll der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters (entspricht weitgehend dem früheren Ausgleichsverwalter) erhalten.