Zum neuen "Falter"-Bericht (Erscheinungstermin 26. August 2009) gibt es wieder eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz.
Anlässlich eines Artikels in einer am 26. August erscheinenden Wochenzeitung teilt das Bundesministerium für Justiz zur Information mit:
Staatsanwaltschaften führen eigenverantwortlich Strafverfahren und entscheiden, ob ein Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Die Oberstaatsanwaltschaften und das Justizministerium überprüfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Vorhaben der Staatsanwaltschaften auf ihre rechtliche und sachliche Vertretbarkeit auf Basis der Berichte und der zugrundeliegenden Akten.
Die Justiz agiert ohne Rücksicht auf Ansehen oder Stellung der betroffenen Personen. Wesentlich ist stets eine kritische Prüfung, ob das einem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gegen das Strafgesetz verstößt und ob ein solcher Verstoß auch nachweisbar ist. Nur dann darf die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Nicht jedes unerwünschte oder zu missbilligende Verhalten ist auch gleich gerichtlich strafbar.
In dem nun aufgegriffenen Fall geht es um Ermittlungen gegen rund 700 in sieben Bundesländern tätigen Gendarmerie- und Polizeibeamten, die über mehrere Jahre bis zum Jahr 2003 mit der Überwachung und Begleitung von Schwer- und Sondertransporten beauftragt waren.
Gegenstand der geführten Ermittlungen war der Verdacht der Geschenkannahme (Trinkgelder) für die ordnungsgemäße Überwachung und Begleitung solcher Transporte.
Das Justizministerium erfuhr 2005 durch einen Bericht einer Staatsanwaltschaft von den Ermittlungen des Büros für Interne Angelegenheiten (BIA). Zur Sicherstellung eines bundesländerübergreifend einheitlichen Vorgehens und aufgrund ähnlich gelagerter Ermittlungsverfahren wurde eine Dienstbesprechung mit den zuständigen Oberstaatsanwaltschaften abgehalten. Im Laufe des Jahres 2005 wurden diese Verfahren aus den unten dargestellten rechtlichen Gründen und aus Mangel an Beweisen eingestellt. Darüber wurde damals auch ausführlich in zahlreichen Medien berichtet.
Im September 2005 übermittelte das BIA dem Justizministerium weitere Erhebungsergebnisse, die eine teilweise Fortsetzung der Ermittlungen gegen einen erheblich kleineren Kreis von neun Beschuldigten wegen des Verdachtes der Geschenkannahme und des Amtsmissbrauchs zur Folge hatten. So wurde ua. von Fahrern als Motiv für die Zahlungen angegeben, dass einige dieser Beamten bei Nichtzahlung schikanös kontrolliert, Geld gefordert oder Drohungen ausgesprochen hätten. Vorfälle dieser Art konnten - auch auf Grund vager Aussagen - nicht nachwiesen werden. Daher wurde das Vorhaben der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, von der zuständigen
Oberstaatsanwaltschaft gebilligt und vom Justizministerium im April 2008 genehmigt.
Seit Anfang 2008 besteht die kostenfreie Möglichkeit der Einbringung eines Fortführungsantrages zur gerichtlichen Überprüfung der Einstellung eines Verfahrens. Ein solcher Fortführungsantrag wurde nicht gestellt.
Folgende Einstellungsgründe waren im vorliegenden Fall ausschlaggebend:
- Geringfügigkeit der Beträge: Da großteils Trinkgelder in Höhe von 7 bis 10 Euro angenommen worden sein sollen, wurde die damals im Gesetz vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten (nach der Rechtsprechung Beträge unter 100 Euro; die einzelnen Beträge können nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie von demselben Geber aus demselben Anlass stammen und er von vornherein den Vorsatz hat, die
gesamte Summe zu zahlen. Darauf gab es keinen Hinweis).
- Kein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass Beamte Trinkgelder in der Absicht annehmen, für sich persönlich durch wiederkehrende Begehung einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Dieser Vorteil darf im Verhältnis zum sonstigen im angeblichen Tatzeitraum erzielten Einkommen nicht unbedeutend sein.
- Verjährung: zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaften war die mögliche Strafbarkeit des Verhaltens der Beamten teilweise bereits verjährt.
Die Zuständigkeit der Justiz bezieht sich nur auf den strafrechtlichen Aspekt, nicht jedoch auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen für Polizei- und Gendarmeriebeamte. Das Bundesministerium für Justiz weist ausdrücklich darauf hin, dass seit Anfang 2009 die Korruptionsstaatsanwaltschaft mit zentraler Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet für die Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständig ist. Die neuen Antikorruptionsbestimmungen sehen außerdem erstmals vor, dass das Fordern von Vorteilen (Trinkgeldern) stets strafbar ist. Überdies wurden das Straf- und Dienstrecht in Übereinstimmung gebracht.